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§ 24 FAG 1997

Fassungen
ab 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.06.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 29/2000 · aufgehoben
§ 2429.11.199731.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 2401.01.199728.11.1997 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

31.12.2016BGBl. I Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 15 a und Paragraph 23, Absatz 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 23, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Für die Vorschüsse an Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer gelten jedoch folgende Hundertsatzverhältnisse:

Umsatzsteuer

67,423

18,341

14,236

Biersteuer

57,733

23,328

18,939

Alkoholsteuer

55,508

24,556

19,936

Motorbezogene Versicherungssteuer

66,779

33,221

-

Die Vorschüsse an Umsatzsteuer werden länderweise auf die Gemeinden in folgendem Verhältnis aufgeteilt: 33,581 vH nach der Volkszahl, 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, 9,319 vH nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera c, genannten Verhältnis und 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich nach dem in Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 5 a, Litera d, genannten Verhältnis. Von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz 12,7 vH auszuscheiden und die restlichen 87,3 vH gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu verteilen. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte, jedoch mit Ausnahme der Besteuerungsrechte nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,, und die Bestimmungen über die Landesumlage, deren Obergrenze 7,8 vH beträgt, wirksam.

  1. Absatz 3,Ab dem Jahr 2001 sind statt der in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz 4, genannten Beträge jährlich folgende Anteile für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. als Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      bei den ausschließlichen Bundesabgaben und den Ertragsanteilen des Bundes
      1. Litera a
        bei der Körperschaftsteuer: 184 765 000 S;
      2. Litera b
        beim Wohnbauförderungsbeitrag: 611 202 000 S;
      3. Litera c
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 185 310 000 S;
      4. Litera d
        bei der Lohnsteuer: 872 815 000 S;
      5. Litera e
        bei der Kapitalertragsteuer I: 6 764 000 S;
      6. Litera f
        bei der Umsatzsteuer: 900 880 000 S;
    2. Ziffer 2
      von den Ertragsanteilen der Länder
      1. Litera a
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 117 266 000 S;
      2. Litera b
        bei der Lohnsteuer: 285 305 000 S;
      3. Litera c
        bei der Kapitalertragsteuer I: 4 540 000 S;
    3. Ziffer 3
      von den Ertragsanteilen der Gemeinden
      1. Litera a
        bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer: 99 625 000 S;
      2. Litera b
        bei der Lohnsteuer: 223 703 000 S;
      3. Litera c
        bei der Kapitalertragsteuer I: 22 706 000 S;
      4. Litera d
        bei der Umsatzsteuer: 153 055 000 S;
    4. Ziffer 4
      als Kostenbeitrag der Länder im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer: 232 063 000 S.
    Die zum 31. Dezember eines jeden Jahres - erstmals zum 31. Dezember 2001 - nicht verbrauchten Mittel einschließlich der Zinsen sind zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, den Gebietskörperschaften im gleichen Verhältnis, wie die Mittel den Gebietskörperschaften jährlich angelastet wurden, soweit sie aus Vorwegabzügen stammen, als Anteile an den jeweiligen Abgaben zu überweisen und mit Ausnahme der Zinsen in die Berechnung des Kopfquotenausgleiches gemäß Paragraph 20, Absatz eins, einzubeziehen, bzw. soweit sie aus den Beiträgen der Länder stammen, an diese zurückzuzahlen.

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR40189402