Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung bei Totgeburten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
die Familiennamen der Eltern;
die Vornamen der Eltern sowie
(2)Absatz 2,Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname des Mannes, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname des Mannes, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40189619