Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung bei Totgeburten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Wurde ein Kind tot geboren, sind über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:
die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen;
die Familiennamen der Eltern;
die Vornamen der Eltern sowie
(2)Absatz 2,Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40257936