Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2017 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 140/2026
§ 301.01.201730.06.2026 BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 442/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026danach: BGBl. II Nr. 140/2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer eins, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
  4. Absatz 4,Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach Paragraph eins, ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.
  5. Absatz 5,Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,
    1. Ziffer eins
      die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
    Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 absolviert haben.
  6. Absatz 6,Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

Schlagworte

Lehrplan

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189640