Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 140/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 140/2026
§ 301.01.201730.06.2026 BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 140/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer eins, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 140 aus 2026,)

  4. Absatz 5,Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,
    1. Ziffer eins
      die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
    Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 absolviert haben.
  5. Absatz 6,Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

Schlagworte

Lehrplan

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40278537