Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 442/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
    2. Ziffer 2
      Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“)
    in der jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung. Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Absatz eins, Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  3. Absatz 3,Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts,
    4. Ziffer 4
      Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
    5. Ziffer 5
      Politische Bildung,
    6. Ziffer 6
      Körperausbildung,
    7. Ziffer 7
      Fremdsprachenausbildung Englisch,
    8. Ziffer 8
      Führen und Aufgaben im Einsatz und
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 mündlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, Ziffer 4 und 5 schriftlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz 3, Ziffer 6, mündlich und praktisch vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    4. Ziffer 4
      nach Absatz 3, Ziffer 7, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer,
    5. Ziffer 5
      nach Absatz 3, Ziffer 8, schriftlich und praktisch vor einem Prüfungssenat und
    6. Ziffer 6
      nach Absatz 3, Ziffer 9, mündlich und praktisch vor einem Prüfungssenat.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
    1. Ziffer eins
      im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 und
    2. Ziffer 2
      im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie.
  7. Absatz 7,Die Zuweisung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      zur Teilprüfung nach Absatz 3, Ziffer 6, im Falle des Vorliegens eines gültigen Protokolls über einen positiv abgelegten Militärspezifischen Test (MST) und
    2. Ziffer 2
      zu den Teilprüfungen nach Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer 8 und 9, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
  8. Absatz 8,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  9. Absatz 9,In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Absatz 3, Ziffer 4 und 6 bis 9,

Schlagworte

Waffenausbildung, Geräteausbildung, Dienstrecht

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189641