Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2017 BGBl. II Nr. 442/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 442/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
    2. Ziffer 2
      der jeweils erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20009768

Dokumentnummer

NOR40189642