Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Korrespondenzbankbeziehungen
§ 10.Paragraph 10,
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern haben Verpflichtete zusätzlich zu den in § 6 festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern haben Verpflichtete zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
NOR40189671