Rechtstracker.at

§ 10 FM-GwG

Fassungen
10.01.2020 bis 29.12.2024 — BGBl. I Nr. 62/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1030.12.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1010.01.202029.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1001.01.201709.01.2020 BGBl. I Nr. 118/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.01.2020BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

29.12.2024danach: BGBl. I Nr. 151/2024

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Korrespondenzbankbeziehungen

Paragraph 10,

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen die die Ausführung von Zahlungen mit einem Respondenzinstitut mit Sitz in einem Drittland umfassen, haben Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

  1. Ziffer eins
    ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
  2. Ziffer 2
    sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
  3. Ziffer 3
    die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
  4. Ziffer 4
    die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
  5. Ziffer 5
    sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40216652