Rechtstracker.at

§ 3 Online-IDV

Fassungen
03.01.2017 bis 21.04.2020 — BGBl. II Nr. 5/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 169/2020
§ 322.04.202031.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 169/2020
§ 303.01.201721.04.2020 BGBl. II Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2017BGBl. II Nr. 5/2017

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020danach: BGBl. II Nr. 169/2020

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Sicherungsmaßnahmen

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189875