Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Online-Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Teil
Sicherungsmaßnahmen
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
(3)Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Dokumentnummer
NOR40222812