Rechtstracker.at

§ 3 Online-IDV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 169/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 169/2020
§ 322.04.202031.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 169/2020
§ 303.01.201721.04.2020 BGBl. II Nr. 5/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Online-Identifikationsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 169/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Online-IDV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Sicherungsmaßnahmen

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2022

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40222812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/5/P3/NOR40222812