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§ 114a KFG 1967

Fassungen
01.01.2018 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 9/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114a heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 114a01.01.202423.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 35/2023
§ 114a16.12.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 134/2020
§ 114a25.05.201815.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 114a01.01.201824.05.2018 BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 9/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrschuldatenbank – Allgemeines

Paragraph 114 a,

  1. Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals sind unter besonderer Berücksichtigung automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Diese Datenbank dient der Durchführung einer Fahrschulinspektion und Überprüfung der Stellen, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM oder zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind und sie soll Grundlagen für einen Preisvergleich der Fahrschulen enthalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist Betreiber der Fahrschuldatenbank. Er hat diese bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 13 a, FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in Paragraph 114 b, angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.

Schlagworte

Fahrschullehrerberechtigung

Im RIS seit

16.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40190186