Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114aParagraph 114 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrschuldatenbank – Allgemeines
§ 114a.Paragraph 114 a,
(1)Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals sind unter besonderer Berücksichtigung automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Diese Datenbank dient der Durchführung einer Fahrschulinspektion und Überprüfung der Stellen, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM oder zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind und sie soll Grundlagen für einen Preisvergleich der Fahrschulen enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß § 114b Abs. 1 Z 5 erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Fahrschuldatenbank bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind die Behörden, im Hinblick auf die gemäß Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, erfassten Daten jedoch die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß § 16a Abs. 1 Z 13 und Z 13a FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Betreiber der Fahrschuldatenbank berechtigt, die bereits im Führerscheinregister gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 13 a, FSG erfassten Daten über Fahrschulen und Vereine über eine elektronische Schnittstelle zu beziehen und diese in der Fahrschuldatenbank elektronisch weiter zu verarbeiten.
(4)Absatz 4,Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in § 114b angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.Zur Vorbereitung und Durchführung der Fahrschulinspektion sind die in Paragraph 114 b, angeführten Daten aufzunehmen, fehlende allenfalls zu ergänzen und gegen die am Fahrschulstandort dokumentierten oder tatsächlich vorliegenden Daten und Gegebenheiten zu prüfen.
Schlagworte
Fahrschullehrerberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR40204152