Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2019 bis 28.02.2019 — BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2001.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2001.12.202031.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2001.03.201930.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 104/2019
§ 2001.01.201928.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)
§ 2001.03.201731.12.2018 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 69/2017

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019danach: BGBl. II Nr. 104/2019

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind. Eine Schätzung der Leistungszeitanteile für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,) ist nur dann vorzunehmen, wenn diese überwiegend direkt für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Zur Schätzung der Leistungszeitanteile für die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist die prozentuelle Aufteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungen Forschung und Entwicklung, Lehre und Ausbildung, Verwaltung und sonstige Tätigkeiten entsprechend Anlage 2 Punkt 3.6. der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die auf Tätigkeiten der Entwicklung und Erschließung der Künste entfallenden Leistungszeitanteile sind für die Zwecke der Erhebung dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung hinzuzuzählen. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben. Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen. Die prozentuellen Leistungszeitanteile sind jedes zweite Kalenderjahr in Übereinstimmung mit Paragraph 3, F&E-Statistik-Verordnung als Jahresmittelwert auf Basis des Kalenderjahres zu erheben.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile für Verwaltung sind sachgemäß – zumindest aliquot – auf die übrigen gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile aufzuteilen.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 3, erhobenen Leistungszeitanteile für sonstige Tätigkeiten sind grundsätzlich dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfassen die sonstigen Tätigkeiten auch Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8 (sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen), sind die Leistungszeitanteile entsprechend aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG abzusichern.
  7. Absatz 7,Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG, zu unterziehen.
  8. Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 6 sind Vor- und Nachbereitungszeiten gewichtet nach Lehrkategorien zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß Paragraph 21,
  10. Absatz 10,Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

Schlagworte

Patientinnenversorgung

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40191623