Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 281/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2001.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 2001.12.202031.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 533/2020
§ 2001.03.201930.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 104/2019
§ 2001.01.201928.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)
§ 2001.03.201731.12.2018 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 281/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Absatz 2 bis 5, 8 und 11 treten mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 12, Ziffer 2,).

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zugeordnet werden können.
  2. Absatz 2,Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
  3. Absatz 3,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
  4. Absatz 4,Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) und Forschung / EEK (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.
  6. Absatz 6,Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG abzusichern.
  7. Absatz 7,Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG, zu unterziehen.
  8. Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für den Leistungsbereich Lehre sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß Paragraph 21,
  10. Absatz 10,Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
  11. Absatz 11,Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse für die Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), der Weiterbildung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, und 7) oder der sonstigen Leistungen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 8, auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 7 aufzuteilen.

Schlagworte

Patientinnenversorgung

Im RIS seit

18.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280752