Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,die einer Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zugeordnete Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die einer Kennzahl gemäß § 5 Abs. 2 zugeordneten Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.die einer Kennzahl gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zugeordneten Feststellung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sind für vier Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
NOR40191888