Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Dokumentation der ärztlichen Untersuchung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Polizeiärzte haben über die ärztliche Untersuchung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
die Dokumentation der erhobenen medizinischen Vorgeschichte sowie der klinisch-ärztlichen Untersuchung,
eine alphabetisch geordnete Liste der Aufnahmewerbenden unter Anführung des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums zum Zweck des Untersuchungsnachweises und
die zugeordnete Feststellung im Sinne des § 14 Abs. 5.die zugeordnete Feststellung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß § 4 zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.Das Ergebnis der ärztlichen Eignungsuntersuchung ist in Form einer zusammenfassenden Beurteilung des körperlichen und geistigen Eignungszustands zu dokumentieren und an die gemäß Paragraph 4, zur Eignungsfeststellung berufene Stelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß § 9 sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.Die Aufzeichnungen sowie die automationsunterstützt verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 9, sind für fünfzehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Dokumentnummer
NOR40208182