Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2011, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden. (4)Absatz 4,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. (5)Absatz 5,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40192067