Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden. (3)Absatz 3,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2011, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden. (4)Absatz 4,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. (5)Absatz 5,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2017, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden. (6)Absatz 6,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2018, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden. (7)Absatz 7,Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2026 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.Die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2026, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2026 enden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278554