Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Tarife
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2)Absatz 2,Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(3)Absatz 3,Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40192269