Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Tarife
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2)Absatz 2,Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(3)Absatz 3,Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40209548