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§ 8a PolKG

Fassungen
18.07.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 91/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 8a18.07.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 91/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

18.07.2017BGBl. I Nr. 91/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Teilnahme an internationalen Informationsverbundsystemen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes für die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an Informationsverbundsystemen mit Sicherheitsorganisationen und ausländischen Sicherheitsbehörden teilnehmen. Als Dienstleister der Informationsverbundsysteme dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden; Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz DSG 2000 und Paragraph 50, DSG 2000 sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres darf als Auftraggeber in einem Informationsverbundsystem gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werdendürfen und die
    1. Ziffer eins
      für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol oder
    2. Ziffer 2
      zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht,
    erforderlich sind. Die Verarbeitung sensibler Daten (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Paragraph 26, DSG 2000 gilt hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber verarbeiteten Daten.
  3. Absatz 3,Die Daten (Absatz 2,) sind vor der Verarbeitung im Informationsverbundsystem auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte (Paragraph 91 a, SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einem internationalen Informationsverbundsystem für Zwecke der Sicherheitspolizei (Absatz 2, Ziffer 2,) nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der im Informationsverbundsystem vom Bundesminister für Inneres als Auftraggeber gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt Paragraph 91 d, SPG sinngemäß.

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40194686