Rechtstracker.at

§ 8a PolKG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 8a18.07.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 91/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Teilnahme an internationalen Datenverarbeitungen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres darf im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation für Zwecke der Sicherheits- und Kriminalpolizei an gemeinsamen Datenverarbeitungen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen teilnehmen. Eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig. Als Auftragsverarbeiter der Datenverarbeitungen dürfen Sicherheitsorganisationen und ausländische Sicherheitsbehörden herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres darf als Verantwortlicher in einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, personenbezogene Daten verarbeiten, die zum Zweck der Sicherheits- oder Kriminalpolizei ermittelt wurden, zulässigerweise in inländischen sicherheitspolizeilichen Datenanwendungen verarbeitet werden dürfen und die erforderlich sind
    1. Ziffer eins
      für die internationale Fahndung sowie die Aufklärung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung im Rahmen von Interpol;
    2. Ziffer 2
      zur Identifizierung von Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass von ihnen eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene Kriminalität ausgehen könnte, oder zu deren Zuordnung zu einem Objekt oder Ereignis, das mit einer solchen Gefahr in Verbindung steht; die Paragraphen 46, 47, zweiter und dritter Satz, 48, 59 Absatz 4 und 5 DSG sind nicht anzuwenden.
    Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Zwecks unbedingt erforderlich ist. Die Paragraphen 42, ff DSG gelten hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres verarbeiteten Daten.
  3. Absatz 3,Die Daten (Absatz 2,) sind vor der Verarbeitung in einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte (Paragraph 91 a, SPG) ist von der beabsichtigten Teilnahme an einer Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, für Zwecke der Sicherheitspolizei (Absatz 2, Ziffer 2,) nach Maßgabe des Paragraph 91 c, Absatz 2, SPG zu verständigen. Zur Kontrolle der in einer Datenverarbeitung vom Bundesminister für Inneres gemäß Absatz 2, Ziffer 2, verarbeiteten Daten kann der Rechtsschutzbeauftragte jederzeit Einblick in den nationalen Datenbestand, einschließlich der Protokolldaten nehmen. Im Übrigen gilt Paragraph 91 d, SPG sinngemäß.

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40203035