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§ 56 ÖSG 2012

Fassungen
01.10.2017 bis 31.10.2019 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 97/2019
§ 5601.10.201731.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 5601.07.201230.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
§ 5630.07.201130.06.2012 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019danach: BGBl. I Nr. 97/2019

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

8. Teil
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 22 und Paragraph 51, Absatz 4, auch für diese Anlagen.
  2. Absatz 2,Die bestehende Konzession der Ökostromabwicklungsstelle, wie sie aufgrund des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, erteilt wurde, bleibt aufrecht. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat die Ökostromabwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz die sich aufgrund von Novellen dieses Bundesgesetzes ergebenden geänderten Rechtslagen zu beachten.
  3. Absatz 3,Die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, erlassenen Bescheide und Verordnungen gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter.
  4. Absatz 4,Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:
    1. Ziffer eins
      Für Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.
    2. Ziffer 2
      Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 4, eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:

Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr

beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh

beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh

2012

2,5% Abschlag

5% Abschlag

6% Abschlag

7,5% Abschlag

2013

7,5% Abschlag

10% Abschlag

11% Abschlag

12,5% Abschlag

2014

12,5% Abschlag

15% Abschlag

16% Abschlag

17,5% Abschlag

2015 oder später

17,5% Abschlag

20% Abschlag

21% Abschlag

22,5% Abschlag

Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, gilt sinngemäß.
  1. Absatz 5,Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

Reihungszeitpunkt gemäß Paragraph 15, Absatz 5

Abschlag

2018

7 %

2019

7 %

2020

8 %

2021

10 %

2022

11 %

2023 oder später

12 %

  1. Absatz 6,Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß Paragraph 18, Absatz 6, für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach Paragraph 23, Absatz 3,

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194738