(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.(Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 22 und Paragraph 51, Absatz 4, auch für diese Anlagen.