Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
2. Abschnitt
Verwaltung der Fördermittel
Fördermittelkonto
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der Fördermittel hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27 (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40194762