Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
6. Teil
Verwaltung der Fördermittel
Fördermittelkonto
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236315