Rechtstracker.at

§ 13 HS-WV

Fassungen
01.07.2017 bis 25.06.2025 — BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute26.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 115/2025
§ 1301.07.201725.06.2025 BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 189/2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025danach: BGBl. II Nr. 115/2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: Einnahmen und Ausgaben) der Budgetperiode in das Budget aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 190, UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.

Anmerkung

jetzt § 11

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194803