Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ausgestaltung des Jahresvoranschlages
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.
(2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (§ 40 Abs. 1 HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Es wird empfohlen, im Rahmen der Erstellung des Jahresvoranschlages neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40270077