Rechtstracker.at

§ 16 HS-WV

Fassungen
01.07.2017 bis 25.06.2025 — BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute26.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 115/2025
§ 1601.07.201725.06.2025 BGBl. II Nr. 189/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 189/2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025danach: BGBl. II Nr. 115/2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

4. Abschnitt
Erstellung des Jahresabschlusses

Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Budget-Ist-Vergleich zwischen den Ansätzen des Jahresvoranschlages und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben und Einnahmen) zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht bei einer
    1. Ziffer eins
      doppelten Buchhaltung aus:
      1. Litera a
        der Bilanz gemäß Anlage 1,
      2. Litera b
        der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
      3. Litera c
        dem Anhang.
    2. Ziffer 2
      Überschussrechnung aus:
      1. Litera a
        der Gebarungserfolgsrechnung gemäß Anlage 3,
      2. Litera b
        einer Auflistung des Bestandes an Vermögen einschließlich der liquiden Mittel (Kassa, Guthaben bei Banken), sowie an Wertpapieren und Beteiligungen,
      3. Litera c
        einer Auflistung des Bestandes aller Verbindlichkeiten sowie Eventualverbindlichkeiten zum Stichtag der Abschlusserstellung und
      4. Litera d
        dem Inventarverzeichnis.

Anmerkung

jetzt § 17

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194806