Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Grundsatz der leichten Kontrollierbarkeit erfordert die Möglichkeit einer raschen Überprüfung des Jahresvoranschlages während des Vollzugs. Dies ist sowohl in der detaillierten organ- und referatsbezogenen Gliederung als auch für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Ganzes erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat geeignete Verfahren zur internen Kontrolle des laufenden Vollzugs des Jahresvoranschlages einzusetzen (z. B. unterjährige Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiche in einem der Größe der Körperschaft angemessenen zeitlichen Abstand). Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Kenntnis zu bringen. Bei Abweichungen im „Ist“ vom Jahresvoranschlag ist festzustellen, ob die Abweichungen aus Gesamtjahressicht ausgeglichen werden können oder ob weiterführende Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Bedeckungen sind zu erläutern und allenfalls erforderliche Änderungen des Jahresvoranschlags sind unter Einbindung der vorgesehenen Organe vorzunehmen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR40270061