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§ 15 E-ControlG

Fassungen
27.07.2017 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 108/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 1527.07.201723.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1503.03.201126.07.2017 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.07.2017BGBl. I Nr. 108/2017

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025danach: BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufgaben des Aufsichtsrates

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der E-Control.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Geschäftsführung der E-Control können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
    1. Ziffer eins
      das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
    2. Ziffer 2
      Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
    3. Ziffer 3
      Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    5. Ziffer 5
      der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
    7. Ziffer 7
      der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    8. Ziffer 8
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    9. Ziffer 9
      der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 31,).

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40195075