Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energie-Control-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde.
(2)Absatz 2,Aufgaben der Geschäftsführung der Regulierungsbehörde können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
das vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 31,).
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40274213