Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 49Artikel 2, Paragraph 49
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. c DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz eins bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Artikel 30, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, Litera c, DSGVO auf Paragraph 54, beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten überDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat auch Angaben zu enthalten über
die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40195945