Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Text
2. Abschnitt
Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abgabe von Obst und Gemüse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
(2)Absatz 2,Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich dessen keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und das keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Absatz eins,, hinsichtlich dessen keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und das keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40196520