Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
04.09.2017 bis 28.07.2023 — BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 404.09.201728.07.2023 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.09.2017BGBl. II Nr. 219/2017

Außerkrafttretensdatum

28.07.2023danach: BGBl. II Nr. 231/2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).

Text

2. Abschnitt
Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgabe von Obst und Gemüse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
  2. Absatz 2,Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Absatz eins,, hinsichtlich dessen keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und das keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196520