Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 29.07.2023 — BGBl. II Nr. 231/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 404.09.201728.07.2023 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.07.2023BGBl. II Nr. 231/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgabe von Obst und Gemüse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
  2. Absatz 2,Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Absatz eins,, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255011