Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Text
Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
Kategorie 0:
Konsummilch und laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze und
Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze.
Kategorie I:
Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,
Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert und
Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert.
Kategorie II: Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert.
(2)Absatz 2,Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Absatz eins, Ziffer eins, heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Ziffer 3, mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.
(3)Absatz 3,Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.Den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.
(4)Absatz 4,Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:Den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:
für das Schuljahr 2017/2018 maximal 6,5%,für das Schuljahr 2017 aus 2018, maximal 6,5%,
ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 5,5%,ab dem Schuljahr 2018 aus 2019, maximal 5,5%,
ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 4,5% undab dem Schuljahr 2020 aus 2021, maximal 4,5% und
ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 3,5%.ab dem Schuljahr 2022 aus 2023, maximal 3,5%.
(5)Absatz 5,Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:Den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:
für das Schuljahr 2017/2018 maximal 7,0%,für das Schuljahr 2017 aus 2018, maximal 7,0%,
ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 6,5%,ab dem Schuljahr 2018 aus 2019, maximal 6,5%,
ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 6,0% undab dem Schuljahr 2020 aus 2021, maximal 6,0% und
ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 5,5%.ab dem Schuljahr 2022 aus 2023, maximal 5,5%.
(6)Absatz 6,Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.Als Zucker im Sinne der Absatz 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Absatz 4 und 5 einzurechnen.
(7)Absatz 7,Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3, hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, Amtsblatt Nummer L 10 vom 12.01.2002 Seite 58, zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.Erzeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht enthalten sein.
(9)Absatz 9,Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.Milch und Milcherzeugnisse gemäß Absatz eins, sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196521