Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4
§ 6.Paragraph 6,
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40255012