Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 5
Text
Mindestpauschale
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3, festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3)Absatz 3,Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins
500 Euro;
Emittenten gemäß § 13 Z 2Emittenten gemäß Paragraph 13, Ziffer 2
500 Euro;
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3
500 Euro;
zentrale Gegenparteien gemäß § 13 Z 4zentrale Gegenparteien gemäß Paragraph 13, Ziffer 4
1 000 Euro;
Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5Clearingmitglieder gemäß Paragraph 13, Ziffer 5
500 Euro;
Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nichtVerwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Ziffer 6,, soweit diese nicht
, ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind ausschließlich registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind
1 000 Euro;
registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. fregistrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f
500 Euro;
Zentralverwahrer gemäß § 13 Z 7Zentralverwahrer gemäß Paragraph 13, Ziffer 7
1 000 Euro.
Administratoren gemäß § 13Z 7Administratoren gemäß Paragraph 13 Z, 7
500 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196664