Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 14
Text
Mindestpauschale
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3)Absatz 3,Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins
500 Euro;
Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2Emittenten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2
500 Euro;
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die Wertpapierfirmen sind
1 000 Euro;
Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die keine Wertpapierfirmen sind
500 Euro;
Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5Clearingmitglieder gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5
500 Euro;
Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nichtVerwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit diese nicht
, ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind ausschließlich registrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, sind
1 000 Euro;
registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. fregistrierte AIFM gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f
500 Euro;
Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7Administratoren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7
500 Euro;
abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8
500 Euro;
ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9
500 Euro;
Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.Maßgeblich für die Zuordnung zu Ziffer 3, oder Ziffer 3 a, ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.
(4)Absatz 4,Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Paragraph 13, Absatz 2, entspricht dem Parameter F gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265531