Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
7. Abschnitt
Schulaufsicht
§ 15.Paragraph 15,
Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
der Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,
der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie
des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen
einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Dokumentnummer
NOR40196875