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§ 34 SchVG

Fassungen
16.09.2017 bis 12.07.2018 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3413.07.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3416.09.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3401.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3401.09.199031.12.2013 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018danach: BGBl. I Nr. 41/2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Einladung von Sachverständigen und Beobachtern

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Zu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
  2. Absatz 2,Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  3. Absatz 3,Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Präsident des Landesschulrates zwei Vertreter der Fachausschüsse beim Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
  4. Absatz 4,Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann der Bundesminister für Bildung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

Schlagworte

Elternorganisation

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40197185