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§ 34 SchVG

Fassungen
13.07.2018 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 41/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3413.07.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 41/2018
§ 3416.09.201712.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 3401.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 3401.09.199031.12.2013 BGBl. Nr. 284/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

13.07.2018BGBl. I Nr. 41/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Einladung von Sachverständigen und Beobachtern

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Zu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
  2. Absatz 2,Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
  3. Absatz 3,Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Präsident des Landesschulrates zwei Vertreter der Fachausschüsse beim Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
  4. Absatz 4,Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

Schlagworte

Elternorganisation

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204228