Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 5, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt im Sinne des § 9 Abs. 2 in das Register Einsicht nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, in das Register Einsicht nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer Datensätze, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 3 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 3 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40197279