Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 5, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt Einsicht in das Register nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Die Finanzvergehen nach Abs. 1 bis 4 hat das Gericht niemals zu ahnden.Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 4 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
NOR40205444