Rechtstracker.at

§ 100 WTBG 2017

Fassungen
16.09.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 67/2020
§ 10025.05.201821.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 10016.09.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 137/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Hinweisgebersystem

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
  2. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
    2. Ziffer 2
      welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
    3. Ziffer 3
      welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
    4. Ziffer 4
      welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
    5. Ziffer 5
      wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
  3. Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.
  4. Absatz 4,Datenanwendungen gemäß Absatz eins, sind entsprechend Artikel 18, Absatz 2, erster Teilstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, von der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ausgenommen. Datenanwendungen gemäß Absatz eins, erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197448