Rechtstracker.at

§ 100 WTBG 2017

Fassungen
25.05.2018 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 67/2020
§ 10025.05.201821.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 10016.09.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 137/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 67/2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Hinweisgebersystem

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
  2. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
    2. Ziffer 2
      welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
    3. Ziffer 3
      welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
    4. Ziffer 4
      welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
    5. Ziffer 5
      wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
    6. Ziffer 6
      in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
  3. Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40202743