Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Hinweisgebersystem
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
(2)Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen,
wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.
(3)Absatz 3,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in §§ 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in Paragraphen 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 68 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40202743