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§ 5 VRV 2015

Fassungen
24.01.2018 bis 13.04.2023 — BGBl. II Nr. 17/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 524.01.201813.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 520.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.01.2018BGBl. II Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023danach: BGBl. II Nr. 93/2023

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Bestandteile des Voranschlags

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Voranschlag besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung desVoranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,
    4. Ziffer 4
      dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
    5. Ziffer 5
      den Beilagen nach Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Im Voranschlag sind voranzustellen
    1. Ziffer eins
      die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
    2. Ziffer 2
      die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
    3. Ziffer 3
      der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
  3. Absatz 3,Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).

Schlagworte

Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200270