Rechtstracker.at

§ 5 VRV 2015

Fassungen
ab 14.04.2023 — BGBl. II Nr. 93/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute14.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2023
§ 524.01.201813.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 17/2018
§ 520.10.201523.01.2018 BGBl. II Nr. 313/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.04.2023BGBl. II Nr. 93/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4,).

Text

Bestandteile des Voranschlags

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Voranschlag besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,
    4. Ziffer 4
      dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
    5. Ziffer 5
      den Beilagen nach Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Im Voranschlag sind voranzustellen
    1. Ziffer eins
      die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
    2. Ziffer 2
      die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
    3. Ziffer 3
      der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
  3. Absatz 3,Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).
  4. Absatz 4,Nachtragsvoranschläge sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.

Schlagworte

Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252159