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§ 337 BSVG

Fassungen
01.04.2018 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 7/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 337 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 105/2025
§ 33701.04.201831.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2018
§ 33701.01.201731.03.2018 § → § BGBl. I Nr. 38/2017
§ 33715.12.201231.12.2016 BGBl. I Nr. 112/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 337

Inkrafttretensdatum

01.04.2018BGBl. I Nr. 7/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. I Nr. 105/2025

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014

Paragraph 337,

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. März 2018 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.
  2. Absatz eins a,Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 132, Absatz 5, GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (Paragraphen 254, Absatz 6, 271, Absatz 3 und 279 Absatz 2, ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Absatz eins, vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.
  3. Absatz 2,Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.

Schlagworte

Krankenversicherung

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40200489